Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 17 Begutachtung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 76
Nach Gewicht
- BSG, 11.05.2011 – B 5 R 54/10 R(Trägerübergreifendes Persönliches Budget - Teil-Leistung - Verwaltungsakt - Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe - budgetfähige Leistung - Umfang des Prüfungsprogramms - geminderte Erwerbsfähigkeit - Erfolgsaussicht iS des § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB 6 - Verwaltung - Entscheidungsspielraum - Anfechtungs- und Leistungsklage - Spruchreife)Zitiert von 35
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 – L 8 SO 327/13Zitiert von 7
- SG Dortmund, 26.03.2012 – S 62 SO 5/10Zitiert von 1
- SG Detmold, 17.02.2015 – S 8 SO 328/12Zitiert von 1
- BFH, 19.12.2024 – V R 1/22Persönliches Budget und UmsatzsteuerfreiheitZitiert von 6
- BSG, 31.01.2012 – B 2 U 1/11 RGesetzliche Unfallversicherung - Persönliches Budget - Betreuungsassistenz - Arbeitgebermodell - Unfallversicherung - Bedarfsfeststellungsverfahren - Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - Ermessen - Geldleistung - Naturalleistung - Höchstbetragsregelung - Obergrenze des Gesamtbudgets - Budgetneutralität - SelbstbestimmungZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- SG Hamburg, 22.12.2025 – S 28 SO 1037/25 ER
- BFH, 30.04.2025 – XI R 1/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30.04.2025 XI R 25/24 - Zur Umsatzsteuerbefreiung von Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderung, die aus dem "Persönlichen Budget" bestritten werden)Zitiert von 1
- BFH, 30.04.2025 – XI R 25/24Zur Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem Persönlichen Budget bestritten werdenZitiert von 2
76 Entscheidungen zu § 17 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/17#abs-1 (1) Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der leistende Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige, soweit nicht gesetzlich die Begutachtung durch einen sozialmedizinischen Dienst vorgesehen ist. Haben sich Leistungsberechtigte für einen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/17#abs-2 (2) Der Sachverständige nimmt eine umfassende sozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtung vor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung. Das Gutachten soll den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 entsprechen. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 275 des Fünften Buches und die gutachterliche Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/17#abs-3 (3) Hat der leistende Rehabilitationsträger nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt, setzt er sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/17#abs-4 (4) Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass sie Sachverständige beauftragen können, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen.